Satzung des

Kronshagener Schützenvereins von 1984 e. V.

 

§1 Name und Sitz

 

1.      Der Verein trägt den Namen „Kronshagener Schützenverein von 1984 e. V.“
Er ist Mitglied im Norddeutschen Schützenbund von 1860 e.V. und im
Kreisschūtzenverband Rendsburg-Eckernförde, sowie im Kreissportverband und im
Landesverband Schleswig-Holstein. Er erkennt die Satzungen der übergeordneten 
Fachverbände und die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. an.

2.      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Kronshagen, Kreis Rendsburg-Eckernförde.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist:

a)      die Anhänger sportlichen Schießens zusammenzuführen und ihnen die Ausübung
ihres Sportes nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände zu ermöglichen.

b)     die Tradition des Schützenwesens zu pflegen und zu wahren.

c)      jugendlichen Nachwuchs im Schießsport zu fördern.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos 
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

3.      Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

 

a)      ordentliche Mitglieder.

b)     Ehrenmitglieder

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft können alle Personen beantragen, die über einen guten
Leumund verfügen und in geordneten Verhältnissen leben.

2.      Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.

3.      Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung.

4.      Der 1. Vorsitzende gibt lediglich das Ergebnis bekannt. Eine Bekanntgabe des
zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisses und - bei Ablehnung- eine Begrünung
erfolgen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.      Dem aufgenommenen Mitglied werden Mitgliedskarte und Satzung ausgehändigt; es verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu befolgen.

6.      Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

7.      Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.

8.      Mit der Aufnahme ist die Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr verbunden.

 

§6 Ehrenmitgliedschaft

 

Zu Ehrenmitgliedern können ermannt werden:

 

1.      Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben.

2.      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt, nachdem die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit dem Vorschlag des Vorstandes zugestimmt hat.

3.      Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und unterliegen allen Pflichten der
ordentlichen Mitglieder.

 

§7 Ende der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Ausschluss

2.      Die Kündigung ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des
Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat möglich. Der Beitrag ist bis zum
Erlöschen der Mitgliedschaft ohne Rückvergütung zu entrichten

3.      Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss beschließen.
Ausgeschlossen werden kann, wer:
a) gegen die Satzung verstößt,
b) dem Verein, dem Ansehen des Vereins oder des Schützenwesens schadet,
c) mit eventuellen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, außer bei
Beitragszahlungen, länger als ein Jahr im Rückstand ist,
d) den Beitrag nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat bezahlt.
e) gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbunde e.V. wiederholt verstößt,
f) gegen die Standordnung wiederholt verstößt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

 

§8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

1.      Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung anzuerkennen und zu befolgen,
b) den beschlossenen Beitrag Zu zahlen,
c) die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. zu befolgen,
d) die Standordnung zu befolgen,
e) das Ansehen des Vereins und des Schützenwesens zu wahren.

2.      Die Mitglieder haben kostenfreien Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
Erforderliche Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt und
bekanntgegeben.

3.      Die Pflichten und Rechte der jugendlichen Mitglieder ergeben sich aus der
Jugendordnung des Vereines.

 

§9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung


1.
      Unterschieden wird in:
 
a) ordentliche Mitgliederversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
durchzuführen, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich
beantragen. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung beider durch
ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

3.      Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich erfolgen.
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

·        Ort

·        Datum

·        Anfangszeit

·        Tagesordnung

·        Frist für die Anträge

4.      Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

·        Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung

·        Feststellen der Beschlussfähigkeit

·        Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung

·        Berichte des Vorstandes

·        Bericht des ersten Kassenprüfers

·        Entlastung des Vorstandes

·        Wahlen

·        Haushaltsvoranschlag

·        Beitragsfestsetzung

·        Verschiedenes
 

5.      Anträge zur Satzungsänderung, die nicht Beschlussfassung des Vorstandes sind,
bedürfen der Zustimmung von mindestens 10 (zehn) Prozent der stimm-
berechtigten Mitglieder und müssen spätestens 28 Tage vor der Versammlung
dem Vorstand eingereicht werden.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge dürfen,
soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag
sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die zur Beratung und
Beschlussfassung der Versammlung bedürfen.

6.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

7.      Wahlen sind schriftlich durchzuführen.
Akklamation ist zulässig.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet ein vom Versammlungsleiter zu ziehendes Los.

8.      Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts
anderes bestimmt ist (siehe Nr.11) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als 
abgelehnt.

9.      Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterschreiben ist.

10.  Bei folgenden Beschlüssen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

·        Änderung der Satzung

·        Vermögens- und Besitzänderung

·         Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben
Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der
Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur nach
vorheriger Bekanntgabe in der Tagesordnung beschlossen werden.

11.  Die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei Abwesenheit ist
erforderlich bei Änderung des Zweckes des Vereins.

 

§11 Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender/ de
b) 2. Vorsitzender/ de
c) Kassenwart/ in
Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB ist:
a) der die 1. Vorsitzende
b) der/ die 2. Vorsitzende
c) der/ die Kassenwart/ in
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand.
Der Vorstand vertritt den KSV gerichtlich und außergerichtlich

2.      Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Schriftwart/ in
b) Schießwart/in
c) Jugendleiter/ in
d) Demenleiter/ in
e) Herrenleiter/ in
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht.

3.      Bei Bedarf können zur Aufgabenerfüllung Ausschüsse gebildet werden.

4.      Die Vorstandsmitglieder und die dem erweiterten Vorstand angehörenden
Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.     

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Es stehen jeweils zur Wahl.

a) in Jahren mit gerader Endziffer:

1. Vorsitzender/ de

Schriftwart/ in

Schiesswart/ in

b) in Jahren mit ungerader Endziffer:

2. Vorsitzender in de

Kassenwart/ in

Damenleiter/ in

Herrenleiter/ in

Jugendleiter/ in

Für die ordentliche Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer zu berufen, von

denen jeweils einer e in den Jahren mit gerader bzw. ungerader Endziffer durch

die Mitgliederversammlung neu zu wählen ist.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kronshagen zwecks

Verwendung für die Förderung des Schießsportes.



Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kronshagen, den 14.03.2014

 Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Kiel VR 3025 KI am 17.04.2014.
 


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